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Satzung
des Kneipp-Vereins Lüneburg e. V.


(Die in männlicher Form abgefasste Satzung gilt ebenso in weiblicher Form)




§ 1
Name, Sitz, Rechtsform


Der Verein führt den Namen "Kneipp-Verein Lüneburg e. V.".
Er hat seinen Sitz in Lüneburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.


§ 2
Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten


Der Kneipp-Verein Lüneburg e. V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Niedersachsen-Bremen e. V.

Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.

Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig.


§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).


  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahe bringen.


  3. Er bezweckt insbesondere,
    1. die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,

    2. die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,

    3. die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,

    4. die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,

    5. die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.


  4. Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch


    1. Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesundheitskonzept der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebensordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.

    2. Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

    3. Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,

    4. Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

    5. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung.


  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5
Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden.


  2. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antragsteller wird entsprechend informiert.



§ 6
Rechte der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.


  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.



§ 7
Pflichten der Mitglieder


  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.


  2. Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.


  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschiedlich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.



§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:


    1. Austritt,

    2. Ausschluss,

    3. Tod,

    4. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB,

    5. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Verein bestätigt die Kündigung schriftlich.


  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Drei-viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen.


  6. Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.


  7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.



§ 9
Organe


  1. Die Organe des Kneipp-Vereins sind:


    1. die Mitgliederversammlung


    2. der Vorstand



§ 10
Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.


  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.


  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide.


  4. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.


  5. Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.


  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.


  7. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
    Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 BGB.


  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


    1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands

    2. Entlastung des Vorstands

    3. Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs

    4. Wahl und Abwahl des Vorstands

    5. Wahl der Kassenprüfer

    6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

    7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

    8. Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern

    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

    10. Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstands hinausgehende Angelegenheiten.


  9. Zur jährlichen Überprüfung der Kassen-und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstands gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


  10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.


  11. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


  12. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.


  13. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.



§ 11 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:



    1. 1. Vorsitzender,

    2. 2. Vorsitzender,

    3. Schatzmeister,

    4. Schriftführer,

    5. bis zu 6 Beisitzer.


  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.


  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

    Die Beisitzer gehören nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand.

    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.


  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vortands im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (Personalunion) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.


  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB - vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die freigewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung, längstens bis zu 3 Monate, kommissarisch neu besetzen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.


  6. Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.


  7. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.


  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.


  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesendsind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.


  10. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.


  11. Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Fall ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.



§ 12
Vergütung für die Vereinstätigkeit


  1. Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


  2. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit sowie anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gewähren.


  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.



§ 13
Vereinsordnungen


  1. Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.


  2. Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.



§ 14
Datenschutz


  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.


  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:


    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    5. Mit Ende der Mitgliedschaft sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.



§ 15
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks


  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.


  2. Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt waren.


  3. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.



§ 16
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen.


  2. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesen sind.


  3. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten acht Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


  4. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.


  5. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


  6. Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat.

    Sollte der Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e. V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte öffentliche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Den Ersatzanfallberechtigten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.



§ 17
Schlussbestimmung


  1. Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser § 17 Absatz 1 seine Wirkung. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regel des § 15.


  2. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.



Diese Satzung wurde am 26. April 2017 erstellt.
Angenommen in der Mitgliederversammlung am 27. April 2017.



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